Satzung des Verbandes privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e. V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e. V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 938 B eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten des Krankenhauswesens, der Vorsorge und Rehabilitation und der Pflegeeinrichtungen.
(2) Der Verband hat insbesondere die Aufgaben,
- den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern;
- die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen;
- die Mitglieder gegenüber den sonstigen Beteiligten des Krankenhauswesens, der Vorsorge und Rehabilitation und der Pflegeeinrichtungen zu vertreten;
- die Zusammenarbeit mit den Verbänden des gleichen Aufgabengebietes zu fördern.
(3) Der Verband ist Mitglied der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V., der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. und des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e. V.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.
(2) Mitglieder des Verbandes können alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft in den Ländern Berlin und Brandenburg werden. Die Mitgliedschaft von freigemeinnützigen oder öffentlichen Trägern ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Mitgliedschaft von Personen- oder Kapitalgesellschaften, bei denen ein Gesellschafter mit beherrschender Stellung freigemeinnützig ist oder in denen eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Stellung einer beherrschenden
Gesellschafterin innehat. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen freigemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Art vorhanden sind und diese in ihrer Gesamtheit eine beherrschende Stellung haben. In allen anderen Fällen der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung freigemeinnütziger Gesellschaften oder öffentlich-rechtlicher Organisationsformen an Personen- oder Kapitalgesellschaften liegt die Aufnahme der Einrichtung im Ermessen des Vorstands.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Verbandes als verbindlich an.
(4) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch
- Aufgabe der Einrichtung(en)
- Austritt
- Ausschluss
- Herbeiführung eines der satzungsmäßigen Ausschlusstatbestände für die Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 dieser Satzung.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Verbandes nicht befolgt. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn Veränderungen in der Gesellschafterstruktur eines Trägers einer Mitgliedseinrichtung oder dessen Einbindung als ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz in einer Weise erfolgt, dass die Möglichkeiten der Einflussnahme und Informationsbeschaffung freigemeinnütziger oder öffentlichrechtlicher Trägergesellschaften in Bezug auf dieses Mitglied die Erreichung des Verbandsziels der Vertretung der Interessen privater Träger gefährden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist vereinsintern kein Einspruch möglich.
Die Mitgliedschaft von Einrichtungen, deren Träger zum Zeitpunkt der Einführung der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 dieser Satzung bereits die dort genannten Ausschlusstatbestände erfüllen, endet spätestens mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben alle bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen. Sie haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes und verlieren alle Ämter im Verband.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um den Verband verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Ehrenmitglieder können beratend in den Organen des Verbandes mitwirken.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen und diesen im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband und seinen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren und die von den Organen des Verbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse einzuhalten bzw. durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den auf ihn nach § 6 entfallenden Beitrag zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Deckung der durch die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes entstehenden Kosten wird von den Mitgliedern entsprechend der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Der Jahresbeitrag bemisst sich nach den am 1. Januar des laufenden Jahres ordnungsbehördlich genehmigten bzw. betriebenen Betten der den Mitgliedern angeschlossenen Einrichtungen. Im ambulanten Bereich bemisst er sich nach den am 1. Januar des laufenden Jahres durch die Krankenkassen/Rentenversicherung zugelassenen bzw. betriebenen Plätzen.
(3) Der laufende Jahresbeitrag ist grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
(4) Der für ein Geschäftsjahr zu zahlende Mitgliedsbeitrag ist für das folgende Geschäftsjahr in gleicher Höhe zu entrichten, bis eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über den Beitrag für dieses Jahr erfolgt ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Vertreter der Mitglieder in den Organen des Verbandes unterliegen der Schweigepflicht über alle Vorgänge und Maßnahmen, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten und soweit dies aus Interessen des Verbandes oder einzelner Mitglieder erforderlich ist. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Zugehörigkeit zum Verband gebunden.
(3) Über die Sitzungen der Organe des Verbandes und seiner Arbeitsgruppen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung oder vom Geschäftsführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
(2) In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes im ersten Halbjahr mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstandes jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden; sie ist außerdem auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen finden in körperlicher Anwesenheit oder in virtueller/audiovirtueller (Videokonferenz/ Webkonferenz) in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Konferenzraum statt.
Die Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung und der Beschlussthemen sowie der Form der Durchführung. Die Einladungen können per E-Mail an eine vom Mitglied der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes per einfachem Brief postalisch versandt werden. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Im Fall der Durchführung als Videokonferenz/Webkonferenz werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit der Einladung oder mit einer gesonderten
E-Mail vor der Versammlung, spätestens am Werktag davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die der Geschäftsstelle bekannt gegebene
E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebenen Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Werktage vor der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Das Nähere zur Durchführung von Videokonferenzen/Webkonferenzen setzt der Vorstand fest.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(4) Die Zahl der Stimmen eines jeden Mitglieds richtet sich nach der Zahl der von ihm getragenen Einrichtungen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Im Falle der Durchführung als Videokonferenz/Webkonferenz erfolgt die Stimmabgabe durch im Videoformat sichtbares Handaufheben oder durch akustisch wahrnehmbare Erklärung. Sofern mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, findet eine geheime Abstimmung statt.
Wahlen werden geheim durchgeführt. Im Falle der Durchführung als Videokonferenz/ Webkonferenz erfolgt die geheime Stimmabgabe durch Zusendung einer E-Mail an eine hierzu vom Geschäftsführer bestimmte gesonderte E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle.
(6) Eine Beschlussfassung kann von einem Organ des Verbandes schriftlich unter Fristsetzung (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Die Geschäftsstelle übersendet den Mitgliedern den Beschlussentwurf einschließlich der Begründung als elektronisches Dokument per E-Mail an eine von dem Mitglied benannte Adresse. Zur Vereinfachung des Verfahrens fügt die Geschäftsstelle Abstimmungsbögen bei. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten den Beschlussentwurf per Post an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene Adresse. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin die Mitglieder, die ihre Stimmen in Textform abgegeben haben, mindestens die Hälfte der Stimmen repräsentieren und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Arbeit des Verbandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Wirtschaftsplans
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Feststellung der Satzung
- Auflösung des Verbandes
- Zustimmung zur Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse hinsichtlich Nummre 9 mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen und Nummer 10 mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Mitglieder des Vorstandes können nur gesetzliche oder gewillkürte Vertreter eines Mitgliedes sein.
(2) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet während der Amtsdauer des Vorstandes ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied nach.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vertretung des Verbandes ist in § 14 geregelt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Aufgaben des Vorstandes liegen vorrangig in der Verwirklichung des in § 2 formulierten Zwecks des Verbandes sowie insbesondere in der
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne und Vorlage zur Mitgliederversammlung
- Wirtschaftsführung des Verbandes
- Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers
- Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen
- Wahrnehmung der ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
- Aufnahme von Mitgliedern
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes und führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Befugnisse. Er hat die Interessen der Mitglieder des Verbandes entsprechend den Beschlüssen der Organe des Verbandes wahrzunehmen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe des Verbandes und der Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teil.
§ 13 Arbeitsgruppen
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 14 Vertretung des Verbandes
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung müssen jeweils zwei dieser Personen zusammenwirken.
§ 15 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Verband muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke unmöglich wird.
(3) Das bei seiner Auflösung vorhandene Vermögen ist gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2022 in Kraft und ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg am 23. September 2022 unter dem Aktenzeichen VR 938 B rechtswirksam.
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